"Advent - die schöne Zeit -

Glocken klingen weit und breit,

Kerzenlicht in jedem Heim -

Frieden soll auf Erden sein!"



Der MGV 1895 "Liederkranz" Breitenbach

wünscht allen Mitgliedern und Freunden

eine besinnliche Adventszeit und frohes

und gesegnetes Weihnachtsfest

Hier findet ihr Pressemitteilungen über den MGV

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Nachruf

Wir trauern um unser
Ehrenmitglied und Senior-Vereinswirt

Heinz Döttger
Heinz verstarb im 88ten Lebensjahr.
Er war fast 70 Jahre Mitglied im MGV Breitenbach
.
Als förderndes Mitglied und als langjähriger Vereinswirt unterstützte er immer
uneingeschränkt die Belange und Interessen unseres Vereins .

Seine offene, kommunikative Art und seine Loyalität zu unserem Verein werden uns in Erinnerung bleiben.

Der Vorstand des MGV 1895 Liederkranz Breitenbach

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Hinweis: "Sängerkleidung" bedeutet immer vollständige Sängerkleidung.
Je nach Situation und/oder Wetterlage wird der Vorstand dann über die Anzugsordnung
beim Auftritt entscheiden!

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Wir trauern um unseren
Ehrenmitglied und Senior-Vereinswirt

Heinz Döttger
Heinz verstarb im 88ten Lebensjahr.
Er war fast 70 Jahre Mitglied im MGV Breitenbach
.
Als förderndes Mitglied und als langjähriger Vereinswirt unterstützte er immer
uneingeschränkt die Belange und Interessen unseres Vereins .

Seine Loyalität zu unserem Verein wird uns in Erinnerung bleiben.

Wir trauern um unseren
langjährigen Sänger

Kurt Heyer.
Kurt verstarb im 86ten Lebensjahr.
Er war über 40 Jahre Mitglied im MGV Breitenbach
.
Seine freundliche, humorvolle Art und seine Loyalität zu unserem Verein
wird uns in Erinnerung bleiben.

Die Trauerfeier mit Urnenbeisetzung findet am Dienstag, den 30.Mai 2023 um 14:00 Uhr auf dem Friedhof in Bebra statt.

Unsere aktiven Chor-Mitglieder

Chorleiter
Michael Maiwald

1. Tenor


Detlef Knoth
Erwin Hildebrandt
Frank Hildebrand
Günter Klein
Herbert Gleim
Marco Gerke

Martin Gleim
Michael Schade
Rolf Möller

2. Tenor


Bernd Volland
Bernd Wilfert
Dirk Henschen
Fabrice Hast

Georg Schade

Horst Rehn
Karl-Heinz Bode
Manfred Christian
Maximilian Pfeiler
Roland Marth
Rudolf Frank
Werner Möller

1. Bass


Bernd Leßmöllmann
Gerd Volland
Guido Zilch
Jörg Schröder
Jürgen Schumann
Karl Gottbehüt
Klaus Hildebrand
Klaus Knautz
Klaus Möller
Matthias Gregor

Max Ritter
Maximilian Gregor
Peter Spieß
Reinhard Grunz
Reinhard Scheuch
Thomas Jargon
Wolfgang Ritter

2. Bass


Claus Kratzenberg
Georg Jargon
Heinrich Küch
Heinz Aschenbrenner
Lothar Siebert
Marc Sommerfeld
Ulrich Werner
Uwe Salzmann
Walter Scheuch


Wir trauern um unser
Ehrenmitglied und aktiven Sänger
Peter Drick.
Peter verstarb im 79ten Lebensjahr.
Er war über 50 Jahre Mitglied im MGV Breitenbach.
Seine immer freundliche Art und seine Loyalität
zu unserem Verein wird uns in Erinnerung bleiben.

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  • Bildtitel

    Anni und Georg Fey, in der Mitte Rolf Möller

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  • Bildtitel

    Rolf und Wilfried Möller

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Satzung des Männergesangvereins 1895 „Liederkranz“ Breitenbach


§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein, der Mitglied des „Mitteldeutschen Sängerbundes“ im „Deutschen Sängerbund“ ist, führt den Namen Männergesangverein 1895 „Liederkranz“ Breitenbach. Der Sitz des Vereins ist Bebra-Breitenbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen, nimmt an Freundschaftssingen teil und stellt sich mit seinem Singen auch in den Dienst der Öffentlichkeit.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff der Abgabenordnung vom Januar 1977).
Die Absicht, sich in den Dienst der Öffentlichkeit zu stellen, schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3
Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiv singenden und aus fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.


Singendes Mitglied kann jede männliche stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich in dem Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Dienste erworben hat.
Um die Aufnahme im Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 a)    Durch freiwilligen Austritt,
b)    durch Tod,
c)    durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand angezeigt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod des Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied – unter Setzung einer angemessenen Frist – Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.  Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitgliedes. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 5

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitglieds. Sie sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 01.03. eines laufenden Jahres. Weist ein Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.


§ 6
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.


§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:

 1.    Die Mitgliederversammlung
2.   Der Vorstand


§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:                           
  5. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  6. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  7. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
  8. Wahl des Vorstandes,
  9. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
  10. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und von Umlagen,
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
  13. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern     
  14. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    *  Der Vorstand die Einberufung aus dringenden und wichtigen Gründen beschließt oder
    *  wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich - unter Angabe der Gründe - die Einberufung vom Vorstand verlangt oder
    *  wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird in der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen bekannt gegeben. Darüber hinaus wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der vereinseigenen Homepage im Internet veröffentlicht und im Aushangkasten des Vereins mit der Bekanntgabe der Tagesordnung ausgehangen.  
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen oder sonstige Anträge einbringen. Der entsprechende Antrag ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen und muss nicht zuvor den Mitgliedern gesondert zugestellt werden.
    Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit zugelassen werden.
  15. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
  16. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  17. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig, bei Veränderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.
  18. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  19. Für die Inkraftsetzung der Satzung sowie für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  20. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss mindestens enthalten:
    *  Ort und Zeit der Versammlung,
    *  Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    *  Zahl der erschienenen Mitglieder,
    *  Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
    *  die Tagesordnung,
    *  die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
    *  Satzungs- und Zweckänderungsanträge sowie
    *  Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a)    Dem geschäftsführenden Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenführer,

und
b)    dem Beirat, der sich zusammensetzt aus: 

  • dem stellvertretenden Schriftführer,
  • dem stellvertretenden Kassenführer

Der geschäftsführende Vorstand sowie der Beirat bilden den Gesamtvorstand. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstandssitzungen.


Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom  Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 10
Chorleiter

Die Anstellung des Chorleiters erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter das zu zahlende Honorar vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich.


§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bebra mit dem Zweck der Verwendung für den Kindergarten Breitenbach.

 

§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Männergesangvereins „Liederkranz“ 1895 Breitenbach am 11.01.2014 mit der im § 8 (Abs. 11) geforderten Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Die bisher gültige Vereinssatzung vom 11.01.1982 wird mit der Inkraftsetzung der neuen Satzung außer Kraft gesetzt.

Bebra-Breitenbach, den 11.01.2014:
gez. Peter Spieß, Vorsitzender
gez. Walter Scheuch, Stellvertretender Vorsitzender
gez. Guido Zilch, Kassenführer
gez. Bernd Wilfert, Schriftführer




Hinweis:  Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.01.2020 wurden Änderungen im § 8, Punkt 5 der Vereinssatzung vorgenommen.

Der Vorstand des MGV 1895 Liederkranz Breitenbach